Öffentliche Aufträge – Aufhebung des Verbots, Vertragsstrafen von der Vergütung des Auftragnehmers aufzurechnen

 

Wirtschaftsteilnehmer, die öffentliche Aufträge ausführen, werden sicherlich an den Änderungen der Vorschriften über die Aufrechnung von Vertragsstrafen und die Geltendmachung von Sicherheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags interessiert sein.

Verbot der Aufrechnung der Vertragsstrafen während der COVID-19 Pandemie. Gemäß Artikel 15 (1) des Gesetzes über besondere Vorkehrungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 durfte der Auftraggeber während der Dauer der im Zusammenhang mit COVID-19 erklärten Gefahr des Seuchenstatus oder des Seuchenstatus sowie 90 Tage nach Widerruf des zuletzt geltenden Status keine Vertragsstrafe die für den Fall der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des öffentlichen Auftrags vorbehalten war und von der Vergütung des Auftragnehmers oder von anderen seiner Forderungen geltend gemacht werden sollte, aufrechnen. Der Auftraggeber konnte die Erfüllungssicherheit ebenfalls nicht beanspruchen, es sei denn das Ereignis für das die Strafe vorbehalten war trat während der Dauer der Gefahr des Seuchenstatus oder eines Seuchenstatus auf.

Aufhebung des Verbots. Obwohl derzeit die Gefahr des Seuchenstatus noch besteht, wurden diese Bestimmungen am 24. August 2022 aufgehoben und die Möglichkeit der Aufrechnung von Vertragsstrafen aus öffentlichen Aufträgen von der Vergütung des Auftragnehmers oder von anderen Forderungen des Auftragnehmers wiederhergestellt, und es wurde wieder die Möglichkeit geschaffen, aus der Erfüllungssicherheit Kapital zu schlagen.

 

Gemäß den Übergangsvorschriften für Ansprüche, die sich aus auftretenden Ereignissen ergeben:

1. kann der Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2020 mit der Vergütung des Auftragnehmers oder anderen Forderungen des Auftragnehmers sowie mit der Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags aufrechnen, jedoch frühestens ab dem 1. Oktober 2022;

2. kann der Auftraggeber zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 mit der Vergütung des Auftragnehmers oder mit anderen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen und die Sicherheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags einfordern, jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2023;

3. kann der Auftraggeber zwischen dem 1. Januar 2022 bis zum 24. August 2022 mit der Vergütung des Auftragnehmers oder mit anderen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen und die Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags einfordern, jedoch frühestens ab dem 1. April 2023.