Mit dem Gesetz vom 19. Juli 2019 zur Änderung von Gesetzen des Handelsgesetzbuch und bestimmter anderer Gesetze (Gesetzblatt 2019, Punkt 1655) wird eine dritte, separate Art von Kapitalgesellschaft eingeführt - die einfache Aktiengesellschaft. Die einfache Aktiengesellschaft soll Elemente einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft kombinieren.
Das Hauptziel der Einführung des neuen Gesellschaftstyps, ist die Stärkung der Entwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Startups in Polen sowie die Beibehaltung innovativer Ideen im eigenen Land.
Zu den Hauptvorteilen der einfachen Aktiengesellschaft zählen: schnelle elektronische Registrierung, kein Status einer Aktiengesellschaft, umfassende Nutzung der elektronischen Kommunikation im Betrieb der Gesellschaft und wesentliche organisatorische Vereinfachungen, die sich insbesondere in der fehlenden Verpflichtung zur Zusammenstellung eines Aufsichtsrats äußern.
Ähnliche Lösungen gibt es bereits unteranderem in Frankreich, Deutschland, der Slowakei und den Niederlanden.
Die Bestimmungen treten am 1. März 2020 in Kraft.