Im Dezember 2023 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union drei Urteile zu indexierten und auf Schweizer Franken lautenden Krediten.
Nachstehend eine kurze Zusammenfassung dieser Urteile.
Gemäß dem Beschluss des polnischen Obersten Gerichts vom 7. Mai 2021 in der Rechtssache Az. III CZP 6/21 muss der Verbraucher während des Gerichtsverfahrens eine Erklärung abgeben, dass er sich der Folgen der Nichtigkeit des Vertrags bewusst ist und sich damit auf den Verbraucherschutz gemäß der Richtlinie 93/13 berufen kann.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verpflichtung der Verbraucher, eine solche Erklärung abzugeben, gegen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und gegen die Effektivitätsgrundsätze verstößt.
Ein solcher Standpunkt des EuGH könnte erhebliche Auswirkungen auf die Problematik der Verjährungsfristen für Bankforderungen und die Fristen für die Berechnung von Zinsen haben und dazu die Verfahren beschleunigen, da die Gerichte nicht verpflichtet sind, eine solche Erklärung von den Verbrauchern entgegenzunehmen.
In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2023 in der Rechtssache Az. C-756/22 bezog sich der EuGH auf die Frage der Aufwertung des Kreditkapitals befasst. Der EuGH hat entschieden, dass die Banken, wenn ein Hypothekarkreditvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt wird, ohne die er nicht weiterbestehen kann, vom Verbraucher keine anderen Beträge als den zur Erfüllung des Kreditvertrags gezahlten Kapitalbetrag und die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung zurückfordern dürfen.
Daher darf die Bank im Falle der Nichtigkeit des Kreditvertrags keine andere „Entschädigung“ als die Rückzahlung des Kreditkapitals verlangen.
Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Az. C-28/22 darf die Verjährungsfrist für Ansprüche einer Bank, die sich aus der Nichtigkeit eines Kreditvertrags ergeben, nicht erst ab dem Tag berechnet werden, an dem der Vertrag endgültig unwirksam wird, während die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verbrauchers aus der Nichtigkeit des Kreditvertrags zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel, die die Nichtigkeit verursacht, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Damit hat der EuGH entschieden, dass die Verjährungsfrist der Bank nicht nach der Verjährungsfrist der Ansprüche des Verbrauchers beginnen darf.
Ebenso wichtig ist, dass der EuGH auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Banken eingegangen ist. Nach Auffassung des EuGH darf der von den Banken vorgebrachte Zurückbehaltungsgrund nicht dazu führen, dass dem Verbraucher die gesetzlichen Verzugszinsen entzogen werden.