Schutzschild 7.0 in Polen

Am 1. Februar 2021 traten die Bestimmungen der Verordnung des Ministerrats vom 19. Januar 2021 über die Unterstützung der von der Pandemie COVID-19 betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in Kraft. Die Verordnung gibt Unternehmen die Möglichkeit, Unterstützung im Zuge des COVID-19-Ausbruchs zu beantragen und deckt speziell die Branchen Hotel, Gastronomie, Sport, Einzelhandel, Film und Fotografie sowie Transport ab. Die Formen der Unterstützung sind unten aufgeführt.

Stillstandzahlung.Unternehmer, die am 30. November 2020 eine überwiegende Geschäftstätigkeit in einem in der Verordnung aufgeführten PKD-Codes ausgeübt haben, können die Stillstandzahlung beantragen. Um die Stillstandzahlung zu erhalten, muss ein Unternehmer nachweisen, dass das Einkommen aus seiner Geschäftstätigkeit, wie in den Steuervorschriften definiert, das in einem der beiden Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurde, um mindestens 40 % niedriger war als das Einkommen, das im vorhergehenden Monat oder im entsprechenden Monat des vorherigen Jahres erzielt wurde.

Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Der Landrat kann einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 PLN gewähren. Der Zuschuss kann Kleinst- und Kleinunternehmern gewährt werden, die am 30. November 2020 als überwiegende Geschäftstätigkeit die Geschäftstätigkeit  unter den in der Verordnung angegebenen PKD-Codes ausübten und deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Sinne der Steuervorschriften, die im Monat vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurden, um mindestens 40 % im Verhältnis zu den im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres erzielten Einkünften niedriger waren.

Befreiung von Bietragszahlungspflicht. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherung, Gesundheitsfonds, den Arbeitnehmerfonds, den Solidaritätsfonds, den Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer oder den Brückenpensionsfonds erstreckt sich über Zeiträume vom 1. bis 30. Januar 2021 bzw. vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021. Eine in der Verordnung nach dem PKD-Code bezeichnete wirtschaftliche Tätigkeit, deren Einkünfte aus solchen Tätigkeiten im Sinne der Steuergesetzgebung, die in einem der beiden Monate vor dem Anwendungsmonat erzielt wurden, mindestens 40% unter den im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres erzielten Einkünften lagen, wenn sie vor dem 1. November 2020 als Beitragszahler gemeldet wurden.

Eine weitere Voraussetzung für die Erlangung der Befreiung ist die Übersendung der für Januar 2021 bzw. für Dezember 2020 und Januar 2021 fälligen Abrechnungserklärungen bzw. persönlichen Monatsmeldungen spätestens bis zum 28. 02. 2021 (es sei denn, der Beitragszahler ist von der Verpflichtung zur Abgabe befreit).

Arbeitsschutzleistung. Der Anwendungsbereich der Rechtspersonen, die die Leistung zum Schutz der Arbeitsplätze beantragen können, ist auf Unternehmer beschränkt, die zum 30. November 2020 als die überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit nach den folgenden PKD-Codes ausübten: 55. 10. Z. 55. 20. Z, 55. 30. Z, 79. 11. A, 79. 12. Z. Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass der Unternehmer nachweist, dass die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne der Steuergesetzgebung, die in einem der drei Monate vor dem Monat der Anwendung erzielt wurden, infolge des Auftretens von COVID-19 um mindestens 40% im Vergleich zum im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres.