Anträge an das nationale Gerichtsregister ab 1. Juli 2021 nur elektronisch

Ab dem 1. Juli 2021 können alle Anträge auf Eintragung in das Unternehmerregister des nationalen Gerichtsregisters nur noch über das elektronische System gestellt werden.

Die Änderungen in dem Gesetz betreffen nicht nur die von den Verpflichteten beim Gerichtsregister eingereichten Erstanträge, sondern auch Aktualisierungsanträge im Falle möglicher Änderungen des Eintrags.

Anträge an das Nationale Gerichtsregister in elektronischer Form müssen von einer vertretungsberechtigten Person mit einer der möglichen rechtsgültigen elektronischen Unterschriften, d. h. einer qualifizierten elektronischen Unterschrift oder einem vertrauenswürdigen ePUAP-Profil, zertifiziert werden.

Der Katalog der elektronischen Dienste im Zusammenhang mit dem Register umfasst:

  • Einreichung von elektronischen Anträgen auf Eintragung oder Änderung von Eintragungen in das Unternehmerregister des nationalen Gerichtsregisters;
  • Einreichung von Schriftsätzen beim Registergericht;
  • Berichterstattung über Finanzdokumente an das Register für Finanzdokumente;
  • elektronischer Schriftverkehr mit dem Registergericht;
  • Überprüfung der elektronischen Registrierungsdateien von Unternehmen, die im Unternehmerregister des nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind;
  • Bereitstellung von Informationen über ein im Gerichtsregister eingetragenes Unternehmen.

Nach dem neuen Wortlaut von Art. 19, Abs. 7 des Gesetzes über das nationale Gerichtsregister wird ein in anderer Form (z. B. Papier) eingereichter und nicht bezahlter Antrag ohne Aufforderung zur Ergänzung von Mängel zurückgesandt.

Die oben genannte Änderung gilt nicht für Einrichtungen, die in das Vereinsregister eingetragen werden sowie für andere soziale und berufliche Organisationen, Stiftungen und unabhängige Einrichtungen des Gesundheitswesens, die diesem Register unterliegen. Für diese Einrichtungen ist es möglich, den Antrag auf Papier oder elektronisch einzureichen.

Hinweis: Das Recht, die Form der Anmeldung zu wählen, gilt nicht für Nichtregierungsorganisationen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die oben beschriebenen Änderungen verbindlich sind.