Kurze Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen sind in vielen Fällen zu kurz. Dies ist zum Beispiel bei internationalen Beförderungen der Fall. Innerhalb der im CMR-Übereinkommen vorgesehenen Verjährungsfrist von einem Jahr ist es oft nicht möglich, die Umstände des Schadenseintritts, das Ausmaß des Schadens oder den Schuldner zu ermitteln. Dabei handelt es sich meist um Verfahren, an denen internationale Frachtführer, Spediteure und Versicherer beteiligt sind und an denen häufig ausländische Strafverfolgungs- oder Justizbehörden beteiligt sind. In vielen Fällen liegt eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch den Willen der Parteien im Interesse aller Parteien des Vertragsverhältnisses, da sie verfrühte, oft unnötige Rechtsstreitigkeiten verhindert.
Vereinbarungen über die Dauer von Verjährungsfristen. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist es in Polen nur bei Ansprüchen, die durch das Seerecht geregelt sind, möglich, die Verjährungsfrist durch den Willen der Parteien zu verlängern (Artikel 8 § 1 des Seerechts).
Eine Lösung für diese Situation bestand darin, dass die Gläubiger einen Antrag auf einen Einigungsversuch, d. h. ein Schlichtungsverfahren, einleiteten, um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Änderung des Gesetzes. Der Text des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 zur Änderung des Gesetzes - Zivilgesetzbuch, des Gesetzes - Zivilprozessordnung und einiger anderer Gesetze wurde im Amtsblatt vom 29. Dezember 2021 veröffentlicht. Die eingebrachte Änderung betrifft u. a. eine Änderung der Rechtswirkungen, die die Beantragung eines gütlichen Einigungsversuch im Bereich der Verjährung von Ansprüchen hat. Die Änderungen werden am 30. Juni 2022 in Kraft treten.
Funktionen der Beantragung eines gütlichen Einigungsversuch. Nach dem bisherigen Wortlaut des Artikels 123 § 1 Nr. 1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Verjährung durch jede Handlung vor einem Gericht oder einer anderen zur Verhandlung oder Vollstreckung von Ansprüchen bestimmter Art berufenen Stelle oder vor einem Schiedsgericht unterbrochen, die unmittelbar der Geltendmachung oder Feststellung oder Befriedigung oder Sicherung eines Anspruchs dient. Bisher wurde eine solche Klage bei Gericht auch als Antrag auf einen Einigungsversuch verstanden, der auch als Antrag auf ein Schlichtungsverfahren im Sinne der Artikel 184 ff. der Zivilprozessordnung bezeichnet wird.
Der oben genannte Mechanismus zur Unterbrechung der Verjährung wurde häufig von Gläubigern genutzt, vielleicht auch missbraucht, die ihre Forderungen vor der Verjährung schützen wollten und gleichzeitig aus verschiedenen Gründen nicht bereit oder in der Lage waren, den Rechtsweg zu beschreiten.
Änderungen in der Beantragung eines gütlichen Einigungsversuch. Bis vor einigen Jahren war bei den Maßnahmen des Gesetzgebers und der Justiz die Tendenz zu beobachten, es den Gläubigern zu erschweren, das Schlichtungsverfahren zu nutzen, um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. In den letzten Jahren wurde die Festgebühr für den Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens erhöht und anschließend eine relative Gebühr eingeführt. In der Rechtsprechung wiederum wurde die Auffassung vertreten, dass über den ersten Antrag hinausgehende Folgeanträge des Gläubigers auf einen Einigungsversuch keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben (OGH-Urteil vom 28. Januar 2016, III CSK 50/15; OGH-Urteil vom 19. Februar 2016, V CSK 365/15; OGH-Urteil vom 6. Juli 2016, IV CSK 697/15; Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. Januar 2017, V CSK 204/16). Es wurde auch die Auffassung vertreten, dass das Gericht in jedem Fall prüfen muss, ob der Antrag auf nicht als Missbrauch von Verfahrensrechten gegen die guten Sitten verstößt (Artikel 3 GPG) und ein solcher Antrag nicht abgelehnt werden soll (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2020, IV CSK 582/18).
Eine Fortsetzung des oben beschriebenen Trends ist die angenommene Änderung des Zivilgesetzbuches. Nach dem geänderten Wortlaut von Artikel 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird durch die Beantragung eines Einigungsversuches die Verjährung nur für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt (und nicht unterbrochen).
Folgenbewertung der neuen Regulierung. Die angenommene Änderung, ohne gleichzeitig in das zivilrechtliche System die Möglichkeit einzuführen, die Länge der Verjährungsfrist nach Eintritt des Ereignisses, aus dem der Anspruch entstanden ist, analog zu Artikel 8 Absatz 1 des Schifffahrtsgesetzes zu vereinbaren, ist kritisch zu bewerten. Die Unmöglichkeit, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, wird zu vielen verfrühten und unnötigen Rechtsstreitigkeiten führen.