Am 15. Oktober 2020 traten die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. September 2020 zur Änderung des Gesetzes über Sonderregelungen zur Verhütung, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderer Infektionskrankheiten und durch sie verursachter Krisensituationen sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2020 Punkt 1639) in Kraft. Das oben beschriebene Gesetz sieht weitere Formen der Unterstützung für bestimmte Unternehmen aus dem Tourismus-, Bühnen- und Ausstellungssektor vor.
Stillstandszahlung für neue Unternehmen. Das Recht auf Beantragung einer Stillstandszahlung wurde zusätzlich Unternehmern gewährt, die die überwiegende Tätigkeit als Touristenvertreter (Code der Polnischen Gewerbeverzeichnis PKD 79. 11. A), Reiseveranstalter und Reiseleiter (Code der Polnischen Gewerbeverzeichnis PKD 79. 90. A) ausüben.
Zusätzliche Stillstandszahlung. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, eine zusätzliche Stillstandszahlung durch Unternehmer zu beantragen, die am Tag der Antragstellung als überwiegende Art der Tätigkeit die Tätigkeit gemäß den folgenden Codes der Polnischen Gewerbeverzeichnis ausüben: 49.39.Z, 77.39.Z, 90.01.Z, 90.02.Z, 93.29.A, 93.29.B und 93.29.Z.
Das Recht auf die zusätzliche Stillstandszahlung steht dem Unternehmer zu, der die Stillstandszahlung bereits zuvor in Anspruch genommen hat. Die zusätzliche Stillstandszahlung wird in Höhe der Stillstandszahlung gewährt, nicht mehr als dreifach.
Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für Juli, August und September 2020. Unterstützung in Form der Möglichkeit, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge für die Sozialversicherung, den Gesundheitsfonds, den Arbeitnehmerfonds, den Solidaritätsfonds, den Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer oder den Brückenpensionsfonds für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 zu erhalten, besteht für Unternehmer die zum Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsantrags eine beherrschende Tätigkeit unter den folgenden Codes der Polnischen Gewerbeverzeichnis ausüben: 49.39.Z, 55.10.Z, 77.39.Z, 79.11,79. 90.A, 82.30.Z, 90.01.Z, 90.02.Z, 93.29.A, 93.29.B, 93.29.Z.
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht muss bis zum 30. November 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eingereicht werden. Eine zusätzliche Bedingung für die Befreiung von der Beitragspflicht ist die Übermittlung von Abrechnungserklärungen oder persönlichen Monatsberichten, die für Juli, August und September 2020 fällig sind, bis zum 31. Oktober 2020.