Finanzschutzschild 2.0 des Polnischen Entwicklungsfonds

Ab dem 15. Januar 2021 können Unternehmer finanzielle Zuschüsse im Rahmen des Finanzschutzschildes 2.0 des Polnischen Entwicklungsfonds für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen beantragen. Das Finanzschutzschild 2.0  ist ein Regierungsprogramm, das durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 2/2021 vom 5. Januar 2021 verabschiedet wurde und es Unternehmen ermöglicht, finanzielle Unterstützung im Zuge des COVID-19-Ausbruchs zu beantragen. Die Beihilfe kann von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die eine Geschäftstätigkeit mit einem bestimmten PKD-Code ausüben, insbesondere in den Bereichen Gastronomie, Sport, Tourismus, Hotels, Kultur und Unterhaltung oder Einzelhandel.

Finanzschutzschild für Kleinstunternehmer. Die Subventionsmöglichkeit wurde Kleinstunternehmern gewährt, die zum 31. Dezember 2019 oder zum 31. Juli 2020 1 bis 9 Mitarbeiter beschäftigt hatten und im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 oder vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als oder gleich 30% aufgrund einer Störung der Wirtschaft infolge von COVID-19 verzeichneten. 

Die Höhe des finanziellen Subvention wird berechnet, indem die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September 2020 auf der Basis von Vollzeitäquivalenten mit dem Basisbetrag des Zuschusses multipliziert wird, der von der Höhe des Umsatzrückgangs in den Vergleichszeiträumen abhängt. Die Höhe des Zuschusses beträgt jeweils 18.000,00 PLN pro Mitarbeiter bei einem Umsatzrückgang von 30-60% bzw. 36. 000,00 PLN pro Mitarbeiter bei einem Umsatzrückgang von über 60%.

Finanzschutzschild für kleine und mittlere Unternehmer. Kleine und mittlere Unternehmer mit bis zu 249 Mitarbeitern zum 31. Dezember 2019 oder zum 31. Juli 2020, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 oder im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen im Jahr 2019 aufgrund von Störungen in der Wirtschaft als Folge von COVID-19 erlitten haben, können den Finanzzuschuss für kleine und mittlere Unternehmer beantragen. 

Der finanzielle Zuschuss wird in Höhe von bis zu 70% des tatsächlichen Bruttoverlustes für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 gewährt. Die Höhe des Zuschusses wird auf der Grundlage des Bruttoverlustes für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020, der auf der Grundlage des tatsächlichen Verlustes ermittelt wird, und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 auf der Grundlage des prognostizierten Verlustes bestimmt. Als zusätzliche Bedingung für die Förderung müssen die Unternehmen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Vergleich zum Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2019 einen Rückgang des Geschäftsumsatzes von mindestens 30% verzeichnen.