Am 31. März 2020 traten die Gesetze in Kraft, das sog. Krisen Schutzschild, dessen Ziel darin besteht, die Auswirkungen der durch die Coronavirus-Epidemie verursachten Wirtschaftskrise in Polen zu mildern, die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Unternehmer zu ermöglichen, die am meisten durch die Epidemie betroffen sein werden, sowie Arbeitsplätze zu schützen.
Das verabschiedete Gesetzespaket umfasst u.a. „Das Gesetz vom 31. März 2020 zur Änderung des Gesetzes über Sonderregelungen zur Verhütung, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderer Infektionskrankheiten und der durch sie verursachten Krisensituationen sowie einiger anderer Gesetze (weiter als: „COVID-19-Gesetz"), in dem u.a.: Aussetzung der verfahrensrechtlichen und gerichtlichen Fristen in Gerichts-, Vollstreckungs-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorgesehen wurde.
Fristen. In der oben genannten „COVID-19-Gesetz“ wurden u.a. die folgenden Fristen verschoben:
a) Fristen für die Zahlung der Jahresgebühren für den ewigen Nießbrauch - bis zum 30. Juni 2020,
b) Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften die vor dem 13.Oktober 2019 in das Gerichtsregister eingetragen wurden, um 3 Monate - bis zum 13. Juli 2020,
c) die Frist für die Übermittlung von Informationen an den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung bezüglich Steuerschemen (MDR).
Arbeitsrecht. Außerdem wurde eine Reihe von Änderungen im Arbeitsrecht eingeführt, um es flexibler zu gestalten, z.B. die Möglichkeit, die ununterbrochene tägliche Ruhezeit zu begrenzen (Artikel 132 § 1 des poln. Arbeitsgesetzbuches) auf nicht weniger als 8 Stunden und ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Artikel 133 § 1 des poln. Arbeitsgesetzbuches) auf nicht weniger als 32 Stunden, die mindestens 8 Stunden ununterbrochener täglicher Ruhezeit umfasst; die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Einführung eines Systems gleichwertiger Arbeitszeit zu schließen; die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Anwendung ungünstigerer Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als diejenigen, die sich aus den mit diesen Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträgen ergeben, in dem Umfang und für die Zeit, die in der Vereinbarung festgelegt sind, zu schließen; die Befreiung von der Verpflichtung, einen jugendlichen Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Vergütung zu arbeiten (der Arbeitgeber behält jedoch das Recht auf Rückerstattung).
Handelsrecht. Das „COVID-19-Gesetz“ sieht auch die Möglichkeit von Versammlungen von Gesellschaftern (Aktionären) und Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats in jeder Gesellschaft (nicht nur in der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unter Verwendung von Mitteln der direkten Fernkommunikation, z. B. Tele- oder Videokonferenzen, vor. Die Vorstände und Aufsichtsräte der Kapitalgesellschaften können mangels anderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung schriftliche Beschlüsse fassen. Die Willenserklärungen eines Mitglieds des (Gesellschafts-) Organs können in dokumentarischer Form eingereicht werden (z. B. E-Mail, Scans von unterzeichneten Dokumenten). Ähnliche Losungen wurden u.a. auch für Wohnungsbaugenossenschaften eingeführt.
Finanzielle Unterstützung. Um insbesondere die Arbeitsplätze zu schützen, finanzielle Belastungen zu reduzieren und die Finanzliquidität in Unternehmen zu erhalten, wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
a) eine Finanzierungshilfe der Gehälter der Mitarbeiter bis zu 40 % des Durchschnittslohns, wenn das Unternhemen die Arbeitszeit um mindestens 20% reduziert (max. bis zur Halbzeit)
b) vorübergehende Abschaffung der Prolongationsgebühr bei der Vertagung oder Aufteilung in Raten der Steuer- und Sozialversicherungszahlungen (ZUS);
c) Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Mai 2020 für Unternehmen mit weniger als 9 Mitarbeitern (bei Selbständigen hängt die Entlassung vom Einkommen ab, das 15.681 PLN nicht überschreiten sollte);
d) die sog. „Stillstandszahlung“ " für die Personen, die auf Grund von Auftragsverträgen, Werkverträgen arbeiten und für Selbständige, die 80% des Minimalgehalts, d.h. 2.080 PLN brutto, beträgt;
e) die Möglichkeit für Selbständige, die Finanzierung eines Teils der Kosten für die Führung einer Geschäftstätigkeit durch den Landrat zu beantragen (bis max. 3 Monate) im Falle eines Umsatzrückgangs wegen COVID-19;
f) Mikrokredite für kleine Firmen bis zu 5.000 PLN. Diese sind nicht rückzahlbar, wenn das Unternehmen keinen Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten entlässt.