Krisen Schutzschild 6.0 

Am 16. Dezember 2020 traten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 zur Änderung des Gesetzes über Sonderregelungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und durch sie verursachten Krisensituationen sowie einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2020 Punkt 2255), in Kraft. Das Gesetz sieht weitere Formen der Unterstützung vor, die von Unternehmern in Anspruch genommen werden können, die eine Geschäftstätigkeit mit den im Gesetz festgelegten Codes des polnischen Gewerbeverzeichnisses ausüben, insbesondere in den Bereichen Gastronomie, Kultur und Unterhaltung, Sport, Tourismus, Einzelhandel oder Verkehr.

Stillstandzahlung. Eine einmalige zusätzliche Stillstandzahlung wird Personen gewährt, die zum 30. September 2020 eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, die mit den im Gesetz angegebenen Codes des polnischen Gewerbeverzeichnisses gekennzeichnet war.

Die Stillstandzahlung steht dem jeweiligen Unternehmer unter der Bedienung zu, dass er im Oktober oder November 2020 mindestens 40% weniger Einnahmen erzielt hat als im Oktober bzw. November 2019.

Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge für die Sozialversicherung, den Gesundheitsfonds, den Arbeitnehmerfonds, den Solidaritätsfonds, den Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer oder den Brückenpensionsfonds umfasst den Zeitraum vom 1. bis zum 30. November 2020.

Die Bedingung für die Erlangung der Befreiung ist die Ausübung der mit den im Gesetz angegebenen Codes des polnischen Gewerbeverzeichnisses gekennzeichneten Tätigkeit zum 30. September 2020, die Meldung des Unternehmens als Beitragszahler bis zum 30. Juni 2020 und die Erzielung von mindestens 40% weniger Einnahmen aus der Tätigkeit im November 2020 als die im November 2019 erzielten Einnahmen.

Zuschüsse. Kleinst- und Kleinunternehmer, die im Oktober bzw. November 2020 mindestens 40 % weniger Einkommen aus der Geschäftstätigkeit erzielt haben als im Oktober bzw. November 2019, können einen einmaligen Zuschuss zur Deckung der laufenden Kosten für die Ausübung der Geschäftstätigkeit erhalten. Ein Zuschuss in Höhe von bis zu 5. 000,00 PLN kann Unternehmern gewährt werden, die bis zum 30. September 2020 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, die mit dem im Gesetz aufgeführten Code des polnischen Gewerbeverzeichnisses gekennzeichnet ist.

Zuschüsse zu den Mitarbeitergehältern. Der Zuschuss für die Gehälter von Mitarbeitern beträgt 2.000,00 PLN pro Monat auf das Gehalt eines Mitarbeiters, unter Berücksichtigung der Arbeitszeit. Die Zuschüsse werden in monatlichen Teilbeträgen gezahlt und gelten für insgesamt 3 Kalendermonate ab dem Monat der Antragstellung.

Der Zuschuss gilt nicht für den Gehalt von Mitarbeitern, deren Entgelt für den Monat vor dem Monat der Antragstellung höher war als 300 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts aus dem vorangegangenen Quartal, das vom Vorsitzendem des Statistischen Hauptamtes bekannt gegeben wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig war und die weniger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt waren.