Unten stellen wir Ihnen die wichtigsten Lösungen des Gesetzes vom 14. Mai 2020 über die Änderung der Gesetze im Bereich der Schutzmaβnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Gesetzblatt 2020 Punkt 875, im Folgenden: „Gesetz“), das am 16. Mai 2020 in Kraft trat, vor.
Fristen. Es wurde der Lauf von zuvor ausgesetzten Fristen wieder eingesetzt. Dies bezieht sich auf Verwaltungsrechtfirsten, sowie Verfahrens- und Gerichtsfristen: in Gerichtsverfahren, einschließlich Gerichtsverwaltungs-, Vollstreckungs-, Straf-, Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Verfahren und Inspektionen, die nach dem Gesetz Steuerverordnung vom 29. August 1997 durchgeführt werden, in Zoll- und Steuerinspektionen und andere Verfahren, die nach dem Gesetz durchgeführt werden.
Die oben beschriebenen Fristen, die noch nicht begonnen haben oder ausgesetzt wurden, fangen an zu laufen oder laufen nach 7 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes weiter.
Handelsrecht. Die Frist für die Dematerialisierung von Aktien in Aktiengesellschaften und Kommanditaktengesellschaften wurde verlängert. Es ist vorgesehen, dass die Wirksamkeit der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktiendokumente kraft Gesetzes am 1. März 2021 (bisher am 1. Januar 2021) erlischt, wobei die erste Aufforderung an die Aktionäre zur Einreichung von Aktiendokumenten in der Gesellschaft bis zum 30. September 2020 (bisher zum 30. Juni 2020) erfolgen soll.
Seerecht. Das eingeführte Gesetz sieht Unterstützung für die Eigentümer und Reeder von kommerziellen Yachten vor. Finanzielle Unterstützung kann für den Rückzug einer kommerziellen Yacht aus bestehender Tätigkeit gewährt werden, entweder durch Verschrottung oder durch Anpassung an eine andere Tätigkeit, wenn die bisher ausgeführte Tätigkeit, die darin besteht, ein Schiff gegen Entgelt zum Zweck des Fangs von Meeresorganismen im Rahmen einer Sportfischerei-Erlaubnis gemäß den Fischereivorschriften zur Verfügung zu stellen, infolge von COVID-19 nicht fortgesetzt werden darf. Finanzielle Unterstützung kann durch den für die maritime Wirtschaft zuständigen Minister oder eine von ihm ausgewählte Einrichtung gewährt werden.
Zivil- und Verwaltungsverfahren. Während der Dauer des Epidemiegefahrenszustands oder eines aufgrund von COVID-19 angekündigten Epidemiezustandes und innerhalb eines Jahres nach dem Widerruf des letzteren wird in Sachen, die gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung behandelt werden, im Folgenden als “ZPO“ bezeichnet, eine mündliche Verhandlung oder eine öffentliche Sitzung unter Verwendung technischer Vorrichtungen durchgeführt, die ermöglichen, diese aus der Ferne bei gleichzeitiger direkter Übertragung von Video- und Audioaufnahmen durchzuführen, vorausgesetzt, dass die daran teilnehmenden Personen sich nicht im Gerichtsgebäude befinden müssen, es sei denn, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder öffentlichen Sitzung ohne Verwendung der oben genannten Vorrichtungen wird kein übermäßiges Gesundheitsrisiko für die daran teilnehmenden Personen verursachen. Dies betrifft auch die Durchführung von Gerichtsverhandlungen vor Verwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht.
Darüber hinaus kann der Vorsitzende eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen, wenn er es für notwendig erachtet, und die Durchführung einer Gerichtsverhandlung oder einer offenen Sitzung, wie sie das Gesetz vorschreibt, ein unangemessenes Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer verursachen könnte und nicht aus der Ferne mit gleichzeitiger direkter Übertragung von Video- und Audioaufnahmen durchgeführt werden kann, und keine Partei innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Verweisung an eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit Einwände gegen die Durchführung einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erhoben hat. Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht sehen keine Widerspruchsmöglichkeit für eine Partei vor.
Wenn in der nach den Bestimmungen der ZPO geprüften Sache das Beweisverfahren vollständig durchgeführt worden ist, kann das Gericht die Verhandlung abschließen und in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Entscheidung erlassen, nachdem die Parteien oder Verfahrensteilnehmer schriftlich Stellung genommen haben. Wenn das Gericht zweiter Instanz in einer nach den Bestimmungen der ZPO geprüften Sache, in dem vor dem 7. November 2019 Berufung eingelegt wurde, der Ansicht ist, dass eine Gerichtsverhandlung nicht erforderlich ist, kann es den Fall an eine geschlossene Verhandlung verweisen, es sei denn, die Partei beantragt eine Gerichtsverhandlung oder beantragt, dass Beweise aus Zeugenaussagen oder die Anhörung der Parteien nicht ausgelassen werden. Das Gericht prüft die Sache jedoch in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Klageschrift oder Berufung zurückgezogen wird oder wenn das Verfahren ungültig ist. Der Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Verweisung an eine geschlossene Sitzung zu stellen.
Während der Geltungsdauer eines Epidemiegefahrenzustands oder eines aufgrund von COVID-19 angekündigten Epidemiezustand und innerhalb eines Jahres nach dem Widerruf des letzteren, in Sachen in denen die Partei eine Kassationsklage einlegt, nicht auf eine Gerichtsverhandlung verzichtet oder eine andere Partei eine Gerichtsverhandlung beantragt hat, kann das Oberste Verwaltungsgericht die Kassationsklage in einer nichtöffentlichen Sitzung behandeln, wenn alle Parteien ihre Zustimmung erteilen, dies innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Absicht, den Fall in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen.