Änderungen des Verbraucherrechtsschutzgesetzes

Die Phase der öffentlichen Konsultation zu dem vom Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherrechtsschutzgesetzes und einiger anderer Gesetze ist abgeschlossen. Zweck des Gesetzes ist unter anderem die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, sowie der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften ("Omnibusrichtlinie") in die polnische Rechtsordnung. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen bis zum 28. November 2021 erlassen werden und bis zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.

Verpflichtung zur Informierung über historischer Preise. Zu den vorgeschlagenen Lösungen gehört die Verpflichtung für gewerbliche Verkäufer, bei jeder Preissenkung von Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu den Informationen über den reduzierten Preis auch Informationen über den niedrigsten Preis der Waren oder Dienstleistungen, der in den 30 Tagen vor der Einführung der Preissenkung galt, anzugeben. Mit dieser Verordnung soll falschen Sonderangeboten entgegengewirkt werden.

Verträge im Fernabsatz. Eine weitere Gruppe von Regelungssvorschlägen betrifft Verträge im Fernabsatz, insbesondere auf Messen, bei Ausflügen oder unangekündigten Besuchen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers.

Die neuen Vorschriften sehen vor, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag über den Verkauf von Medizinprodukten unwirksam ist.

Ein Vertrag über Finanzdienstleistungen, der während eines Konzerts oder einer Ausflug abgeschlossen wird, ist ebenfalls rechtsunwirksam.

Der Unternehmer darf keine Zahlungen vom Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist für den Vertragsabschluss während eines Ausflugs oder während eines unaufgeforderten Besuchs des Unternehmers in der Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers oder während einer Vorführung entgegennehmen, es sei denn, die Vorführung wurde in der Wohnung oder am Aufenthaltsort des Verbrauchers auf dessen ausdrückliche Einladung hin durchgeführt.

Die Widerrufsfrist für Verträge, die während eines unaufgeforderten Besuchs am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers oder während eines Ausfluges abgeschlossen werden, wird von 14 auf 30 Tage verlängert.

Pflichten der Anbieter von Online-Handelsplattformen. Eine weitere Gruppe von Vorschriften betrifft Anbieter von Online-Handelsplattformen (wie Allegro oder Amazon). Der Anbieter von Online-Handelsplattformen ist verpflichtet:

  • über die wichtigsten Parameter, die für die Platzierung der dem Verbraucher als Ergebnis der Suche präsentierten Angebote ausschlaggebend sind, und die Bedeutung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern zu informieren;
  • ob der Dritte, der auf der Online-Handelsplattform Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, ein Unternehmer ist, und zwar auf der Grundlage einer Erklärung, die diese Person gegenüber dem Anbieter der Online-Handelsplattform abgibt mitzuteilen;
  • über die Nichtanwendung des Verbraucherrechts auf einen über eine Online-Handelsplattform geschlossenen Vertrag zu informieren, wenn die Vertragspartei, die die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist;
  • über die Aufteilung der Pflichten in Bezug auf den vom Verbraucher auf der Online-Handelsplattform geschlossenen Vertrag zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter der Online-Handelsplattform zu informieren.