Schutzschild 8.0 

Am 28. Februar 2021 traten die Bestimmungen der Verordnung des Ministerrats vom 26. Februar 2021 zur Unterstützung der von der Pandemie COVID-19 betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in Kraft. Die Verordnung gibt den Unternehmern die Möglichkeit, die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu beantragen, wobei die Bedingung für den Anspruch auf die Unterstützung das Betreiben einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit dem in der Verordnung aufgeführten PKD-Code als Art der überwiegenden Tätigkeit gekennzeichnet ist. Insbesondere können sich Unternehmer aus dem Hotel-, Gaststätten-, Sport-, Einzelhandels- oder Transportgewerbe um eine Förderung bewerben. 

Die Formen der Unterstützung sind unten aufgeführt.

Stillstandzahlung. Die Möglichkeit zur Beantragung einer Stillstandzahlung oder einer erneuten Stillstandzahlung wurde für Unternehmer vorgesehen, die zum 30. November 2020 als Hauptgeschäftstätigkeit einen in der Verordnung aufgeführten PKD-Code haben. Um die Stillstandzahlung zu erhalten, ist der Unternehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass das Einkommen aus der Geschäftstätigkeit, wie es in den Steuervorschriften definiert ist, das in einem der zwei Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurde, um mindestens 40 % im Vergleich zum Einkommen, das im vorherigen Monat oder im analogen Monat des Vorjahres oder im September 2020 erzielt wurde, niedriger war.

Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Kleinst- und Kleinunternehmer, die zum 30. November 2020 als Art der überwiegenden wirtschaftlichen Tätigkeit eine Tätigkeit ausübten, die mit einem in der Verordnung angegebenen PKD-Code gekennzeichnet ist, und deren Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Sinne der Steuervorschriften, die im Monat vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurden, um mindestens 40 % im Verhältnis zu den im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres oder im September 2020 erzielten Einnahmen niedriger waren, können einen Zuschuss beantragen.

Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Möglichkeit, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für Sozialversicherungen, Krankenversicherungen, Arbeitsfonds, Solidaritätsfonds, garantierte Leistungen an Arbeitnehmer oder Brückenrentenfonds zu erhalten, erstreckt sich über die Zeiträume vom 1. bis 31. Januar 2021 oder von 1. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 und vom 1. Februar bis zum 28. Februar 2021. Die Befreiung kann von Beitragszahlern beantragt werden, die zum 30. November 2020 als überwiegende Tätigkeit eine durch den in der Verordnung aufgeführten PKD-Code bezeichnete Tätigkeit ausüben und deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Sinne der steuerlichen Vorschriften, die in einem der beiden Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurden, im Verhältnis zu den Einkünften, die im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres oder im September 2020 erzielt wurden, um mindestens 40 % niedriger waren, wenn sie vor dem 1. November 2020 als Beitragszahler gemeldet wurden.

Eine weitere Voraussetzung für die Erlangung der Befreiung ist die Übersendung der für Januar 2021, Dezember 2020 und Januar 2021 sowie für Februar 2021 fälligen Abrechnungserklärungen bzw. persönlichen Monatsmeldungen bis spätestens 31. März 2021 (es sei denn, der Beitragszahler ist von der Verpflichtung zur Abgabe befreit). 

Eine Leistung zum Schutz von Arbeitsplätzen. Unternehmer, die am 30.11.2020 als überwiegende Geschäftstätigkeit die mit den folgenden PKD-Codes gekennzeichnete Geschäftstätigkeit ausübten: 55.10.Z, 55.20.Z, 55.30.Z, 79.11.A, 79.12.Z, können einen Antrag auf Gewährung der Leistung stellen. Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung ist der Nachweis des Unternehmers, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit im Sinne der Steuervorschriften, die in einem der drei Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurden, infolge des Auftretens von COVID-19 um mindestens 40 % im Verhältnis zu den im Vormonat oder im analogen Monat des Vorjahres oder im September 2020 erzielten Einnahmen niedriger waren.