Schutzschild 9.0

Am 26. April 2021 traten die Bestimmungen der Verordnung des Ministerrats vom 16. April 2021 zur Änderung der Verordnung über die Unterstützung von Wirtschaftsteilnehmern, die von der Pandemie COVID-19 betroffen sind, in Kraft. Die Verordnung sieht weitere Formen der Beihilfe vor, die von Unternehmern in Anspruch genommen werden können, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, die mit einem PKD-Code gekennzeichnet ist, der in der Verordnung als eine Art der überwiegenden Tätigkeit aufgeführt ist. Die Liste der in die Verordnung aufgenommenen PKD-Codes wurde im Vergleich zu den bisherigen Schutzschildern um weitere Branchen erweitert, insbesondere um die Personenbeförderung im Luftverkehr, Friseur- und andere Schönheitsdienstleistungen sowie durch die Erweiterung des Geltungsbereichs der Einzelhandelsbranche.

Im Folgenden sind die Merkmale der einzelnen Unterstützungsformen aufgeführt.

Stillstandzahlung. Die Möglichkeit zur Beantragung einer Stillstandzahlung bzw. eines Umsteigevorteils wurde für Unternehmer vorgesehen, die zum 31. März 2021 als Hauptgeschäftstätigkeit einen in der Verordnung aufgeführten PKD-Code haben. Um die Stillstandzahlung zu erhalten, ist der Unternehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass das Einkommen aus seiner Geschäftstätigkeit im Sinne der Steuervorschriften, das in einem der zwei Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurde, um mindestens 40 % niedriger war als das Einkommen, das im vorherigen Monat oder im analogen Monat des Vorjahres oder im Februar 2020 oder im September 2020 erzielt wurde.  Je nach PKD-Code der überwiegenden wirtschaftlichen Tätigkeit wird die Stillstandzahlung einmalig, maximal zwei Mal, maximal vier Mal oder maximal fünf Mal gewährt.

Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten. Mikro- und Kleinunternehmer können von alten Unternehmen einen Zuschuss beantragen, die zum 31. März 2021 als eine Art von überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit eine Tätigkeit mit dem in der Verordnung genannten PKD-Code ausübten und deren Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Sinne der Steuervorschriften im Monat vor dem Antragsmonat mindestens 40 % unter den Einnahmen des Vormonats oder des entsprechenden Monats des Vorjahres oder Februar 2020 oder im September 2020 betrugen. Der Zuschuss kann je nach PKD-Code, der als überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt wird, einmal, zweimal, dreimal, viermal oder fünfmal gewährt werden.

Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Möglichkeit, eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Sozialversicherung, die Krankenversicherung, den Arbeitsfonds, den Solidaritätsfonds, den Garantiefonds für Arbeitnehmerleistungen oder den Überbrückungsrentenfonds zu erhalten, erstreckt sich auf die jeweiligen Zeiträume:

  • 1. Januar bis 31. Januar 2021 oder 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021,
  • 1. bis 28. Februar 2021,
  • 1. März 2021 bis 30. April 2021 oder 1. bis 30. April 2021.

Die Befreiung kann von Beitragszahlern beantragt werden, die am 31. März 2021 als überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit mit dem in der Verordnung aufgeführten PKD-Code tätig sind und deren Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Sinne der Steuervorschriften in einem der beiden Monate vor dem Antragsmonat mindestens 40 % unter den Einnahmen des Vormonats oder des entsprechenden Monats des Vorjahres oder Februar 2020 lagen oder im September 2020, wenn er vor dem 1. November 2020 als Beitragszahler angemeldet wurde.

Eine zusätzliche Voraussetzung für die Erlangung der Freistellung ist die Übermittlung der jeweils für Januar 2021, Dezember 2020 und Januar 2021, Februar 2021, März und April 2021, April 2021 fälligen Abrechnungserklärungen oder der monatlichen Berichte. Die Übermittlung sollte spätestens bis zum 30. Juni 2021 erfolgen, es sei denn, der Beitragszahler ist von der Zahlung befreit.

Eine Leistung zum Schutz von Arbeitsplätzen. Die Bestimmungen des Schutzschildes 9.0 gewähren Unternehmern, die am 31. März 2021 in den in der Verordnung aufgeführten PKD-Codes als überwiegende Tätigkeit tätig waren, die Möglichkeit, die Arbeitsplatzsicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Unternehmer nachweisen, dass das Geschäftseinkommen im Sinne der Steuergesetze, das in einem der drei Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt wurde, aufgrund von COVID-19 um mindestens 40 % niedriger war als das Einkommen, das im Vormonat oder im entsprechenden Monat des Vorjahres oder im Februar 2020 oder im September 2020 erzielt wurde.